Norm
ZPO §503 Z4Rechtssatz
Der Revisionsrekursgrund des § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG betrifft ebenso wie § 503 ZPO nicht das verfahrensrechtliche Zustandekommen einer Entscheidung, sondern die Richtigkeit der darin vorgenommenen meritorischen Beurteilung. Die amtswegige Vornahme einer Eintragung in das Firmenbuch kann höchstens einen Verfahrensmangel darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121186Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009