Norm
AußStrG 2005 §97Rechtssatz
Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121191Im RIS seit
30.09.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011