RS OGH 2006/8/31 6Ob189/06x, 1Ob138/09i, 6Ob69/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

AußStrG 2005 §97

Rechtssatz

Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 189/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 189/06x
    Veröff: SZ 2006/128
  • 1 Ob 138/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 138/09i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Idente Wendung in § 45 EheG. (T1)
  • 6 Ob 69/11g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 69/11g
    Beisatz: Auch Privatscheidungen (wie eine islam?rechtliche Verstoßung der Ehefrau [talaq]), die unter Mitwirkung (sei es auch nur durch Beurkundung) einer Behörde zustande gekommen sind, werden daher von § 97 AußStrG erfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121191

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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