RS OGH 2006/8/31 6Ob110/06d, 8Ob72/07g

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

BWG §1 Abs1

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betrieben wird, ist auf den Gewerbebegriff des Umsatzsteuerrechts abzustellen. Danach wird eine Tätigkeit „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist. Gelegentliche gleichartige Geschäfte erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es an einem inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt. Nachhaltig sind mehrmalige (aufeinanderfolgende) Tätigkeiten der gleichen Art, aber auch eine einmalige Tätigkeit, sofern diese auf eine Wiederholung ausgelegt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 110/06d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 110/06d
    Veröff: SZ 2006/124
  • 8 Ob 72/07g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 72/07g
    Auch; Beisatz: Eine Tätigkeit wird dann „gewerbsmäßig" betrieben, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen (Erträgen) gerichtet ist, wobei auch eine einmalige Tätigkeit nachhaltig sein kann, wenn sie auf Wiederholung ausgelegt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121134

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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