RS OGH 2006/8/31 6Ob140/06s, 4Ob221/06p, 3Ob12/09z, 1Ob46/10m, 2Ob1/09z, 6Ob24/11i, 2Ob59/12h, 9Ob63

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z11
KSchG §28

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast während durch eine Wissenserklärung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert wird. Die Wissenserklärung sagt lediglich aus, wovon der Erklärende im Zeitpunkt der Erklärung ausgegangen ist. Dies im Übrigen auch nur dann, wenn der Erklärende die Erklärung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel „Vollständig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 2 Z 11 KSchG dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Veröff: SZ 2006/125
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Vgl; Beisatz: Bezüglich Tatsachenbestätigungen in Vertragsformularen zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (hier: AGB für Ankauf- und Barkredite - Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40) vergleiche RS0121955 . (T1)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Vgl; Vgl aber: Beisatz: Es besteht kein Hindernis, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahe kommen kann: Bestätigt der Konsument (hier ein Leasingnehmer), die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehandelt, geprüft und angenommen zu haben, handelt es sich dabei um eine Mitteilung rechtlicher Tatsachen („Wissenserklärung") mit der Folge, dass der Leasingnehmer den Gegenbeweis antreten müsste. (T2).
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich bestätigt, die Ware vollständig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserklärung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Bestätigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. (T3); Beisatz: Hier: Die in den „Gesprächsnotizen“ des beklagten Wertpapierdienstleisters enthaltenen Tatsachenbestätigungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte). (T4)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur: Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. (T5); Beisatz: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern. (T6); Veröff: SZ 2010/41
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7); Veröff: SZ 2012/87
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Vgl auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/83
  • 9 Ob 63/17f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 63/17f
  • 5 Ob 47/18z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 47/18z
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 Ob 19/20i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 Ob 19/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Formblätter über Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag abschließen will, regeln den zukünftigen Vertragsinhalt und sind daher einer Kontrolle nach § 28 KSchG zugänglich (AGB einer Bank – Verbandsprozess). (T8)
    Veröff: SZ 2017/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121188

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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