Norm
ZPO §§63. 64Rechtssatz
Das Gericht kann bei der einstweiligen Befreiung von Gebühren, Kosten und der Tragung von Barauslagen - als minus gegenüber der unbefristeten einstweiligen Befreiung - auch die Stundung den in § 64 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Zahlungen auf bestimmte Dauer und als besondere Form der Stundung die Zahlung bestimmten Beträge in Raten bewilligen (siehe Fasching, Lehrbuch² Rz 484; Bydlinski aaO, Rz 6 mwN; EFSlg 72.897, 60.796 ua). Dies insbesondere auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Verwertung eines vorhandenen Vermögens gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000348Dokumentnummer
JJR_20060831_OLG0009_01300R00151_06F0000_001