Norm
AktG §4Rechtssatz
Die aufgelöste Gesellschaft führt an sich die Firma unverändert fort und muss die Firma der Abwicklungsgesellschaft den Anforderungen des § 4 AktG entsprechen. Der Zweck der Aktiengesellschaft im Liquidationsstadium besteht in der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, Gläubigerbefriedigung und Verteilung der restlichen Vermögensmasse. Dass die Firmenänderung dem Abwicklungszweck dient oder diesen fördert, verlangt das Gesetz (§ 205 Abs 2 AktG) nicht. Jedenfalls für das Abwicklungsstadium nach dem dritten Gläubigeraufruf steht der Abwicklungszweck nicht stets einer Firmenänderung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121130Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009