TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/18 2004/05/0297

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §40;
BauO Wr;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des DI Harald Gnilsen in Wien, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 1. Juli 2003, Zl. BOB - 201/03, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung mit vorheriger Möglichkeit der Planeinsicht zu einem bereits bewilligten Bauvorhaben auf einer näher bezeichneten benachbarten Liegenschaft in Wien 23. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2002 wiederholt.

Mit Schreiben vom 30. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Überprüfung der Bauausführung sowie die Feststellung der Abweichungen von den bewilligten Einreichplänen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde mit der Begründung, dass über die Anträge vom 22. Mai 2002 und 24. Juni 2002 sowie vom 30. November 2002 noch keine Entscheidung ergangen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 134 Abs. 7 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) einerseits den Antrag auf Anberaumung einer neuerlichen Bauverhandlung und andererseits den Antrag vom 7. Mai 2003 auf Entscheidung durch die Bauoberbehörde über den Antrag auf Überprüfung und Feststellung der Abweichungen von den bewilligten Einreichplänen als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Recht auf Durchführung einer Ortsaugenscheinsverhandlung sei weder nach den Bestimmungen der BO noch des AVG vorgesehen. Die Entscheidung darüber liege ausschließlich im Ermessen der Behörde, und ein etwaiger vorliegender Ermessensfehler könne von den Nachbarn nur dann aufgegriffen werden, wenn er ihre im § 134a Abs. 1 BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletze. Am 22. Mai 2002 (gemeint wohl: 2. Mai 2002) sei eine Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung etwaiger Abweichungen des im Bau befindlichen Gebäudes vom Konsens durchgeführt worden. Dabei handle es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren. Bei einem von Amts wegen erlassenen Bescheid sei gemäß § 134 Abs. 7 BO lediglich die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werde. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Der Devolutionsantrag hinsichtlich des Antrages vom 30. November 2002 auf Überprüfung der Bauausführung und Feststellung etwaiger Abweichungen vom Konsens sei vor Ablauf der in § 73 AVG angeführten sechsmonatigen Frist gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Zurückweisung der Anträge vom 22. Mai 2002 und 24. Juni 2002. Begründend verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Beschwerdevorbringen im Verfahren zur hg. Zl. 2003/05/0152. Die weiteren Ausführungen stellen auch nur eine zusammenfassende Wiedergabe der Beschwerdegründe zur hg. Zl. 2003/05/0152 dar. Darin wird im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer besitze im zur hg. Zl. 2003/05/0152 gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Begründung einer anderen Beschwerde verweist, ist eine solche Vorgangsweise unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0002). Mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da damit nicht über seine Parteistellung im oben angeführten Bauverfahren entschieden, sondern lediglich zu Recht ausgesprochen wurde, dass er nach den Bestimmungen der BO und des AVG kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050297.X00

Im RIS seit

16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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