RS OGH 2006/8/31 6Ob163/06y, 10Ob66/07i, 2Ob47/08p, 4Ob12/11k, 7Ob193/11z, 7Ob31/13d, 4Ob112/15x, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

IPRG §1 Abs1
IPRG §48 Abs1

Rechtssatz

Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des § 48 Abs 1 IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in § 1 IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/06y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 163/06y
  • 10 Ob 66/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 66/07i
    nur: Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. (T1)
  • 2 Ob 47/08p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 47/08p
    nur T1; Beisatz: Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. (T2)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde. (T4)
  • 7 Ob 193/11z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 193/11z
    Vgl auch
  • 7 Ob 31/13d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
    nur T1; nur: Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. (T5)
  • 4 Ob 112/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
    Auch
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Auch; nur: § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten. (T6); Veröff: SZ 2017/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121126

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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