Norm
UWG §9Rechtssatz
1.) Bei einem Verstoß gegen § 9 UWG hat eine rechtswidrig und schuldhaft handelnde Person, die sich dem Begehren vor Einleitung eines Verfahrens unterworfen hat, ihrem Gegner dessen außerprozessuale Kosten zu ersetzen.
2.) Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft haften auch für deliktische Unterlassungspflichten.
3.) Bei „Capital Conzept" handelt es sich nicht um bloß einen beschreibenden Ausdruck, der für den Verkehr unentbehrlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
außerprozessuale Kosten; vorprozessuale Kosten; Rechtsweg; Anwaltskosten; Unterlassungsanspruch; persönlich haftende Gesellschafter; Personenhandelsgesellschaft; deliktische Unterlassungspflichten; Namensrecht; beschreibende Angabe; Gattungsbezeichung; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000105Dokumentnummer
JJR_20060905_LG00309_01300R00165_06X0000_001