RS OGH 2006/9/6 46R499/06g

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Veröffentlicht am 06.09.2006
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Norm

KO §80 Abs3
KO §84
KO §203

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Überwachungs- und Kontrollfunktionen, die das Konkursgericht gegenüber dem Treuhänder wahrzunehmen hat, ist die Bestellung eines Rechtspflegers desselben Gerichtes zum Treuhänder unzulässig. Eine solche Bestellung widerspricht wegen des entstehenden Anscheins einer Befangenheit dem Gebot der Unabhängigkeit des Treuhänders.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Konkursverfahren; Privatkonkurs; Abschöpfungsverfahren; Treuhänder; Bestellung eines Treuhänders

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000133

Dokumentnummer

JJR_20060906_LG00003_04600R00499_06G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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