Norm
KO §80 Abs3Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die Überwachungs- und Kontrollfunktionen, die das Konkursgericht gegenüber dem Treuhänder wahrzunehmen hat, ist die Bestellung eines Rechtspflegers desselben Gerichtes zum Treuhänder unzulässig. Eine solche Bestellung widerspricht wegen des entstehenden Anscheins einer Befangenheit dem Gebot der Unabhängigkeit des Treuhänders.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkursverfahren; Privatkonkurs; Abschöpfungsverfahren; Treuhänder; Bestellung eines TreuhändersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000133Dokumentnummer
JJR_20060906_LG00003_04600R00499_06G0000_001