RS OGH 2006/9/7 7Ob162/06h, 7Ob42/07p, 1Ob52/07i, 7Ob180/07g, 10Ob88/07z, 4Ob189/07h, 9ObA96/08w, 9O

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Norm

ZPO §273
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121220

Im RIS seit

07.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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