Norm
RDG §57 Abs3Rechtssatz
Ein Richter, der stiehlt und versucht, Sicherheitsorgane von der pflichtgemäßen Anzeigeerstattung abzuhalten, untergräbt die für die richterliche Berufsausübung fundamental bedeutsame Chance auf Akzeptanz auf massivste Weise. Die Disziplinarstrafe des Verweises ist keine angemessene Sanktion für die begangenen, dem gebotenen außerdienstlichen Verhalten eines Richters krass zuwider laufenden Pflichtverletzungen, sondern bedarf es der Verhängung einer strengeren, zumindest in der Tragweite einer Ausschließung von der Vorrückung spürbaren Disziplinarstrafe, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzungen angemessen Rechnung zu tragen. Diese Sanktion ist eine mit der im Strafverfahren ergriffenen Diversionsmaßnahme rechtlich kompatible Unrechtsfolge, die keinen Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbestrafung bedeutet. Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121152Im RIS seit
11.10.2006Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019