RS OGH 2006/9/12 1Ob137/06p, 4Ob150/07y, 7Ob1/08k, 10Ob36/07b, 1Ob32/10b, 4Ob71/12p, 4Ob109/15f, 6Ob

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Norm

VerG 2002 §7

Rechtssatz

§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/06p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 137/06p
  • 4 Ob 150/07y
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 150/07y
  • 7 Ob 1/08k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 1/08k
  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
    Vgl auch; Beisatz: Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen. (T1)
    Beisatz: § 7 VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. (T2)
  • 1 Ob 32/10b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
    Beisatz: Begehrt der Kläger allein die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung, ist eine Umformulierung des Urteilsspruchs im Sinn einer Verbesserung oder eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage aufgrund § 405 ZPO nicht zulässig. (T3)
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Vgl; Beisatz: Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen ist. (T4)
  • 4 Ob 109/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
  • 6 Ob 15/17z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 15/17z
    Beisatz: § 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. (T5)
    Beis wie T3
  • 6 Ob 168/18a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 168/18a
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121262

Im RIS seit

12.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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