RS OGH 2006/9/13 13Os78/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Norm

StPO §311 Abs2 Fall2
StPO §313
StPO §345 Abs1 Z11 litb

Rechtssatz

Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b StPO eine Überprüfungskompetenz des Oberster Gerichtshof nicht sinnvollerweise vorsehen kann. Ob die Geschworenen aus einem Rechtsirrtum oder infolge entsprechender tatsächlicher Annahmen den Strafausschließungsgrund iwS bejaht haben, ist demnach nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. In diesem Umfang ist also zur Gänze auch die „rechtliche Beurteilung der Tat den Geschworenen vorbehalten" (WK-StPO § 281 Rz 619).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121148

Dokumentnummer

JJR_20060913_OGH0002_0130OS00078_06D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten