Norm
StPO §311 Abs2 Fall2Rechtssatz
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b StPO eine Überprüfungskompetenz des Oberster Gerichtshof nicht sinnvollerweise vorsehen kann. Ob die Geschworenen aus einem Rechtsirrtum oder infolge entsprechender tatsächlicher Annahmen den Strafausschließungsgrund iwS bejaht haben, ist demnach nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. In diesem Umfang ist also zur Gänze auch die „rechtliche Beurteilung der Tat den Geschworenen vorbehalten" (WK-StPO § 281 Rz 619).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121148Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0130OS00078_06D0000_001