RS OGH 2006/9/13 3Ob177/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Norm

EO §35 Ag
EO §35 E
EO §42 C3
EO §42 I5
EO §349 C
ABGB §608
ABGB §613

Rechtssatz

Wenn der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibt, während des Exekutionsverfahrens veräußert, kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. In diesem Fall ist in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen, weil der Anspruch als solcher aufrecht bleibt und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen ist. Diese in der Entscheidung 3 Ob 324/02x entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121418

Dokumentnummer

JJR_20060913_OGH0002_0030OB00177_06K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten