TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/18 2004/18/0382

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2005
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
StGB §293 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S, geboren 1966, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Oktober 2004, Zl. SD 265/04, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Oktober 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 30. Mai 2003 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2002 erlassenen Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. Juli 1994 mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe nach Ablauf dieses Sichtvermerks seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt. Am 23. Juni 1999 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und im Anschluss daran unter Berufung auf diese Ehe Niederlassungsbewilligungen bis zum 30. Jänner 2002 erhalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2002 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden, weil er die Ehe, die rechtskräftig für nichtig erklärt worden sei, nur zum Schein geschlossen habe. Die Gattin habe für die Eheschließung einen Betrag von S 50.000,-- (EUR 3.633,64) erhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer eine falsche Bestätigung über die Einkünfte seiner Gattin im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verwendet und sei deshalb gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Überdies sei eine rechtskräftige Bestrafung nach dem Pornografiegesetz aktenkundig gewesen.

Eine gegen das Aufenthaltsverbot eingebrachte Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden. Bereits wenige Wochen darauf habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei noch anhängig.

Im gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich eine berufliche Existenz aufgebaut zu haben. Er würde einen Zeitschriftenkiosk betreiben und wäre bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Er hätte eine Wohnung gemietet und wäre bemüht, in Österreich ein ordentliches Leben zu führen.

Zunächst sei festzuhalten, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers keine Rede sein könne. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nach Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht nachgekommen. Wenige Wochen nach Abweisung der gegen das Aufenthaltsverbot gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe er einen Asylantrag gestellt, den er auf Vorfälle aus dem Jahr 1991 gestützt habe. Das Bundesasylamt sei in seinem Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Asylverfahren nur dafür benützen würde, um auf diese Art und Weise fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern. Solcherart könne insgesamt auch zum heutigen Zeitpunkt kein Zweifel bestehen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei. Auf Grund der dargestellten Umstände sei keine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer möglich. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erweise sich als derart gewichtig, dass sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen als dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erweise.

Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Kiosks stelle keinen nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstand dar, der zu einer anderslautenden Entscheidung führen könne. Der Pachtvertrag für den gegenständlichen Kiosk stamme bereits vom 23. August 2001. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Betreiber eines Kiosks sei daher nicht erst nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides eingetreten, diese Tätigkeit sei jedoch vom Beschwerdeführer im Aufenthaltsverbotsverfahren nicht geltend gemacht worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen des bestehenden Aufenthaltsverbots nicht im Besitz eines die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitels und übe seine Tätigkeit seit Rechtskraft des Aufenthaltsverbots - zumindest bis zur Einbringung seines Asylantrages - unrechtmäßig aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände könnten daher keine Verstärkung seiner privaten Interessen dergestalt bewirken, dass bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den persönlichen Interessen ein höheres Gewicht zukäme als den gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Es seien keine Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, das Aufenthaltsverbot im Rahmen des der Behörde diesbezüglich zustehenden Ermessens aufzuheben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146.)

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht, bringt jedoch vor, dass seine Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurückliege. Es sei ihm außer der Übertretung des Pornografiegesetzes kein weiteres Fehlverhalten vorzuwerfen. Von daher sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerechtfertigt. Der alleinige Hinweis der Behörde, dass dem Beschwerdeführer deshalb kein Wohlverhalten zugute gehalten werden könne, weil er nach Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht ausgereist sei, sondern einen Asylantrag gestellt habe, sei nicht ausreichend, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zu begründen. Die Behörde habe zwar eine Reihe von Gründen, die für die Abweisung des Aufhebungsantrages sprächen, angeführt, sei jedoch auf die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Gründe zu wenig eingegangen. Die belangte Behörde habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet.

3. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 1999 mit einer Österreicherin die - am 11. Jänner 2002 für nichtig erklärte - Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe berufen, aber mit seiner Gattin nie ein gemeinsames Familienleben geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet(§ 36 Abs. 2 Z. 9 FrG). Überdies hat er zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung eine falsche Bestätigung über die Einkünfte seiner Gattin vorgelegt und dadurch das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB begangen. Dieses Verhalten stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Die belangte Behörde hat darauf das Aufenthaltsverbot gestützt. Nach Erlassung des Aufenthaltsverbots hat sich der Beschwerdeführer insofern nicht wohlverhalten, als sein Aufenthalt - bis zur allfälligen Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - illegal war. Auch daraus resultiert eine Gefährdung des dargestellten großen öffentlichen Interesses. Auf Grund dieses gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei weiterhin gerechtfertigt, ungeachtet des Umstandes, dass die Eheschließung bereits fünf Jahre und vier Monate zurückliegt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich an seiner beruflichen Situation seit Erlassung des Aufenthaltsverbots nichts geändert hat. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den zwei Jahren und fünf Monaten seit Erlassung des Aufenthaltsverbots - bis zur allfälligen Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz illegal - im Inland aufgehalten hat, führt zu keiner ausschlaggebenden Verstärkung der persönlichen Interessen. Es kann daher auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot weiterhin im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den zu seinen Gunsten sprechenden Umständen vermisst, zeigt er schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil er nicht dartut, auf welche konkreten Umstände die belangte Behörde nicht eingegangen ist.

5. Entgegen der Beschwerdemeinung bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von dem ihr auch im Rahmen der Beurteilung nach § 44 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180382.X00

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten