RS OGH 2006/9/14 6Ob167/06m, 6Ob195/08g, 6Ob48/16a

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Norm

DSG 2000 §28

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 DSG 2000 stellt auf den Sonderfall ab, dass die Datenanwendung zwar zulässig ist, eine aus der spezifischen Situation des Betroffenen heraus vorgenommene Interessenabwägung aber zu Gunsten des Betroffenen ausfällt. Der Rechtsweg des Betroffenen bei Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Fall eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs über die Datenschutzkommission zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; im privaten Bereich sind für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts die ordentlichen Gerichte berufen. Ein Widerspruch steht nur bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus einer besonderen Situation ergeben müssen. Nach § 28 Abs 2 DSG kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 167/06m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 167/06m
  • 6 Ob 195/08g
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 195/08g
    Auch; nur: § 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, dass das Widerspruchsrecht „ohne Begründung" ausgeübt werden kann. Daher muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. (T1)
    Veröff: SZ 2008/142
  • 6 Ob 48/16a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
    Vgl; Beisatz: Das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 1 DSG 2000 betrifft den Fall, dass durch bestimmte Formen der Aufbereitung veröffentlichter Daten neue ? nicht veröffentlichte ? Informationen entstehen können und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in besonderen Konstellationen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen doch berührt werden. (T2)
    Beisatz: Auch wenn § 28 Abs 1 DSG 2000 seinem Wortlaut nach lediglich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen abstellt, ist unter Berücksichtigung der EuGH?Judikatur eine extensive Interpretation des § 28 Abs 1 DSG 2000 dahin, dass nicht lediglich auf Geheimhaltungs?, sondern auf sämtliche schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzustellen ist, geboten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121196

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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