Norm
DSG 2000 §28Rechtssatz
§ 28 Abs 1 DSG 2000 stellt auf den Sonderfall ab, dass die Datenanwendung zwar zulässig ist, eine aus der spezifischen Situation des Betroffenen heraus vorgenommene Interessenabwägung aber zu Gunsten des Betroffenen ausfällt. Der Rechtsweg des Betroffenen bei Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Fall eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs über die Datenschutzkommission zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts; im privaten Bereich sind für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts die ordentlichen Gerichte berufen. Ein Widerspruch steht nur bei Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen zu, die sich aus einer besonderen Situation ergeben müssen. Nach § 28 Abs 2 DSG kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121196Im RIS seit
14.10.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016