RS OGH 2006/9/21 8Ob78/06p, 2Ob117/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

VerG 2002 §8 Abs1
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 leg cit begründet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
    Veröff: SZ 2006/136
  • 2 Ob 117/13i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 117/13i
    Beisatz: Siehe nunmehr Formvorschriften des § 583 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T1)
    Beisatz: Der auf die §§ 611 und 615 ZPO gestützte grundsätzliche Ausschluss des Rechtswegs in Vereinsstatuten ist unwirksam, wenn das vereinsinterne „Schiedsgericht“ kein solches nach den §§ 577 ff ZPO ist (§ 577 Abs 4 ZPO). (T2)
    Beisatz: Wenngleich die (ordentlichen oder Schieds-)Gerichte im Gegensatz zu Schlichtungseinrichtungen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, so sind sie dennoch vom Gesetz auch zur Streitschlichtung berechtigt (§§ 204, 605 ZPO). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121457

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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