Norm
VerG 2002 §8 Abs1Rechtssatz
Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 leg cit begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121457Im RIS seit
21.10.2006Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013