Norm
ZustG §7Rechtssatz
Wird auf einem Schriftstück und in der Zustellverfügung eine prozessunfähige Person als Empfängerin bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an sie nicht dadurch heilen, dass das Schriftstück später ihrem gesetzlichen Vertreter zukommt. Die vor Inkrafttreten von BGBl I Nr 10/2004 in der Rechtsprechung bejahte Heilungsmöglichkeit in analoger Anwendung § 9 Abs 1 Satz 2 ZustG scheidet nun aus, da die neue Fassung von § 9 ZustG auch keine Heilung bei späterem Zukommen des Schriftstücks an einen Zustellbevollmächtigten mehr vorsieht.
Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrags an die besachwaltete Beklagte, die das Schriftstück dann ihrer Sachwalterin übergab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121449Im RIS seit
21.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018