RS OGH 2006/9/27 9ObA148/05p

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Veröffentlicht am 27.09.2006
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Norm

GmbHG §25 Abs6

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG ist eine subjektive Frist, die entsprechend der Grundregel des § 1489 ABGB erst ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121358

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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