Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Exekutionsführung auf eine (einem anderen zustehende) Unterhaltsforderung hängt zwar nicht von ihrer gerichtlichen Geltendmachung ab, doch muss in der Drittschuldnerklage das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs schlüssig behauptet werden. Der Hinweis auf § 94 ABGB allein reicht im Allgemeinen (hier: getrennte Haushalte) nicht aus, weil die gesetzliche Regelung gegenüber der autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft subsidiär ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121279Dokumentnummer
JJR_20060927_OGH0002_0090OB00083_06F0000_001