Norm
UWG §14 Abs2 B1Rechtssatz
Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch § 14 Abs 2 UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzüberschreitend in der Gemeinschaft tätig werden, wenn sie durch den jeweiligen Verstoß eines Marktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat betroffen sind. Prozessuale Binnensachverhalte, in denen der Sitzstaat des Verbraucherverbands zugleich behaupteter Handlungsstaat ist, berührt die Unterlassungsklagen-Richtlinie - und damit § 14 Abs 2 UWG als entsprechende inländische Norm - nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121487Dokumentnummer
JJR_20060928_OGH0002_0040OB00148_06B0000_001