- 4 Ob 142/06w
Veröff: SZ 2006/144
- 2 Ob 39/08m
Auch; nur: Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls. (T1)
Abweichend; nur: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T2)
Beisatz: Aus dem bloßen Miteigentum allein lässt sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den den Kindern geschuldeten Geldunterhalt ableiten. (T3)
- 2 Ob 224/08t
Abweichend; nur T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Bereitstellen des Eigentums durch den Unterhaltsschuldner reicht zur Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den geschuldeten Geldunterhalt nicht aus. (T4)
- 1 Ob 143/12d
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 143/12d
nur T2; Beisatz: Eine Anrechnung auf die Leistung des Unterhaltspflichtigen, der über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, als Naturalunterhalt hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Bedarfsdeckung ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen ist, etwa weil dieser sämtliche Kreditraten trägt oder bei der nachehelichen Vermögensaufteilung eine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnungsnutzung erbracht hat. (T5)
- 6 Ob 61/13h
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 61/13h
Vgl; nur T2; Beis wie T5
- 1 Ob 203/14f
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 203/14f
Auch; Beisatz: Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der (für den Hausbau aufgenommene) Kredit „endfällig“ ist und bis dorthin keine Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Mit einer solchen Finanzierungsform werden bestimmte ? im Allgemeinen im „Mietwert“ zum Ausdruck kommende ? Kosten der Wohnraumbeschaffung nur zeitlich verschoben. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass derjenige Miteigentümer, der schließlich den endfälligen Kredit zu tilgen hat, den Wohnraum wirtschaftlich gesehen zur Verfügung stellt, oder auch (sogar im Regelfall) beide. Sind im Einzelfall die beiden Hälfteeigentümer gleichmäßig belastet, weil sie für den (endfälligen) Kredit entweder solidarisch oder aber zu gleichen Teilen haften, ist die „reine“ Wohnversorgung des Kindes beiden je zur Hälfte zuzurechnen. (T6)
- 4 Ob 85/16b
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
Auch
- 1 Ob 137/16b
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 137/16b
Auch; nur T1; nur T2
- 1 Ob 130/16y
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
Auch; nur T1; nur T2
- 9 Ob 45/16g
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 45/16g
Vgl auch; nur T1; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten sowohl im Kindes- als auch im Ehegattenunterhaltsrecht. (T7)
Beisatz: Der Grund für die Anrechnung der Wohnversorgung als Naturalunterhalt liegt im Wesentlichen in der teilweise beim Unterhaltsberechtigten eintretenden Bedarfsdeckung. (T8)
Beisatz: Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil lediglich sein bloßes Eigentum dem Unterhaltsberechtigten zur Wohnversorgung zur Verfügung stellt, „leistet“ er aus eigenem Vermögen, indem er auf sonst erwirtschaftbare Mieterträgnisse verzichtet. (T9)
Beisatz: Die maßgebliche (gänzliche oder teilweise) Wohnkostenersparnis durch Zurverfügungstellen der Wohnung ist daher nicht nur dann gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt. (T10)
Beisatz: Die in vereinzelten Entscheidungen vertretene Auffassung, aus dem bloßen Miteigentum lasse sich noch kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt ableiten, ist damit überholt (gegenteilig zu T3, T4). (T11)
- 2 Ob 211/18w
nur T2; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T12); Veröff: SZ 2019/53
- 9 Ob 57/21d
Vgl