RS OGH 2006/9/28 4Ob134/06v, 17Ob24/09t, 17Ob13/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
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Norm

MSchG §10a
PatG 1970 §22

Rechtssatz

Das Besitzen iSv § 10a Z 2 MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121288

Im RIS seit

28.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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