Norm
MSchG §10aRechtssatz
Das Besitzen iSv § 10a Z 2 MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121288Im RIS seit
28.10.2006Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013