Norm
MSchG §10Rechtssatz
Wird eine Marke im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung einer Ware verwendet, ist im Zweifel ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn eines betrieblichen Herkunftsnachweises anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121286Im RIS seit
28.10.2006Zuletzt aktualisiert am
24.05.2011