Norm
GMG §4 Abs1Rechtssatz
Auch eine Regelung im Lizenzvertrag, wonach dieser längstens bis zum „Erlöschen" des Gebrauchsmusters abgeschlossen wurde, führt zu keinem rückwirkenden Entfall des Entgeltanspruches bei Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters. Denn diese Bestimmung kann auch so gedeutet werden, dass die Bindung an den Vertrag erst dann wegfallen soll, wenn der Gebrauchsmusterschutz faktisch erlischt. Eine (bloß fiktive) Rückwirkung der Nichtigerklärung kann bei ergänzender Vertragsauslegung dem faktischen Erlöschen nicht gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121492Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009