RS OGH 2006/9/28 4Ob141/06y, 4Ob4/22z

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Norm

ABGB §914 IIIi

Rechtssatz

Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. Gebietsschutz wird dem Händler eingeräumt, wenn sich der Hersteller gleichzeitig verpflichtet, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen. Ob eine Alleinvertriebszusage auch eine Gebietsschutzabrede enthält, lässt sich nicht allgemein im einen oder anderen Sinn festlegen, sondern ist durch Auslegung des jeweiligen Vertragstextes nach der Übung des redlichen Verkehrs festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 141/06y
    Veröff: SZ 2006/143
  • 4 Ob 4/22z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 4/22z
    nur: Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. Gebietsschutz wird dem Händler eingeräumt, wenn sich der Hersteller gleichzeitig verpflichtet, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121281

Im RIS seit

28.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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