RS OGH 2006/9/28 10Rs83/06h

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Allein die Zeitersparnis eines Versicherten durch die Durchführung der Thrombosetests zu Hause sowie die Vermeidung eines sonstigen Aufwandes oder allfälliger anderer Unannehmlichkeiten bei der Durchführung des wöchentlichen Thrombosetests in einer Arztordination, einem Laborinstitut oder einer Krankenanstalt sind keine durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckte Risiken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000358

Dokumentnummer

JJR_20060928_OLG0009_0100RS00083_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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