Norm
AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine vom Rekursgericht unzulässiger Weise beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses ist als nicht weiter beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121486Im RIS seit
28.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018