RS OGH 2006/10/3 5Ob163/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2006
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Norm

GBG §32 Abs1 litb
EO idF EONov 2000 §138 Abs2
EO idF EONov 2000 §208
Tir FLG §38

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger erlangt durch den aus den §§ 137 f, 208 EO ableitbaren Schutz- und Sicherungszweck insoweit eine dem einverleibten Pfandgläubiger ähnliche Stellung, als ab der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Absonderung von Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten von der in Exekution gezogenen Stammsitzliegenschaft nicht ohne dessen Zustimmung zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121345

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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