Norm
GBG §32 Abs1 litbRechtssatz
Der betreibende Gläubiger erlangt durch den aus den §§ 137 f, 208 EO ableitbaren Schutz- und Sicherungszweck insoweit eine dem einverleibten Pfandgläubiger ähnliche Stellung, als ab der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Absonderung von Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten von der in Exekution gezogenen Stammsitzliegenschaft nicht ohne dessen Zustimmung zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121345Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009