Norm
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1Rechtssatz
Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Revisionsrekursgründe, Nichtigkeit, Nichtigkeitsgründe, Verletzung des rechtlichen GehörsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121265Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022