Norm
RATG §7Rechtssatz
1. Die Veränderung des Streitwerts nach § 7 RATG ändert nur die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, somit den Streitwert nach RATG. Eine Streitwertbemängelung nach § 7 RATG kann daher auch niemals Auswirkungen auf die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO haben.
2. Die Kosten für die Teilnahme an einer Befundaufnahme nach TP 3 A
III RAT sind nicht als zeitunabhängige Pauschale zu honorieren, sondern ihre Höhe hängt auch von der Dauer der Intervention ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000162Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010