RS OGH 2006/10/4 2R223/06v

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Norm

RATG §7
RAT TP3A

Rechtssatz

1. Die Veränderung des Streitwerts nach § 7 RATG ändert nur die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, somit den Streitwert nach RATG. Eine Streitwertbemängelung nach § 7 RATG kann daher auch niemals Auswirkungen auf die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO haben.

2. Die Kosten für die Teilnahme an einer Befundaufnahme nach TP 3 A

III RAT sind nicht als zeitunabhängige Pauschale zu honorieren, sondern ihre Höhe hängt auch von der Dauer der Intervention ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2006:RFE0000162

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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