Norm
DSt 1990 §1 DRechtssatz
Bleibt es bei der bloßen Androhung einer Strafanzeige, und wurde der an sich schwerwiegende Vorwurf nicht in einer qualifizierten Öffentlichkeit erhoben, reicht bei disziplinärer Unbescholtenheit ein schriftlicher Verweis aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0115711Im RIS seit
08.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021