Norm
StGB §6Rechtssatz
§ 91 Abs 2 zweiter Fall StGB liegt vor, wenn der Angriff für die schwere Verletzung (im Sinne der Äquivalenztheorie) ursächlich und der Erfolg normativ zurechenbar war. Zwischen einem tätlichen Angriff mehrerer und schweren Abwehrverletzungen des angegriffenen Opfers besteht selbst dann, wenn die Gegenwehr offensiv, aber in Notwehr erfolgte, durchaus ein Adäquanz- und Risikozusammenhang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121342Dokumentnummer
JJR_20061010_OGH0002_0140OS00105_06G0000_001