Norm
JGG §32 Abs1Rechtssatz
Nach Maßgabe der Geltung der §§ 32 Abs 1, 46a Abs 2 JGG darf das Urteil auch dann nicht in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden, wenn der Verteidiger und die anderen Verfahrensparteien der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens (wie hier ersichtlich konkludent) zustimmen (WK-StPO § 478 Rz 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121343Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022