RS OGH 2006/10/10 14Os80/06f, 15Os130/06s, 13Os36/12m, 12Os117/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Norm

StGB §164

Rechtssatz

Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 80/06f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 80/06f
  • 15 Os 130/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 130/06s
    Vgl auch; Beisatz: Ersatzsachen sind nicht mehr hehlereitauglich (z.B. aus einem Umtausch der Beute). (WK2 § 164 Rz 7) (T1)
    Beisatz: Hier: Umtausch der in Schillingwährung bestehenden Beute in Euro vor Übernahme durch den Hehler. (T2)
  • 13 Os 36/12m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 36/12m
    Vgl auch
  • 12 Os 117/15w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2016 12 Os 117/15w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wird eine „Ersatzsache“ weitergegeben und vom Täter an sich gebracht, kommt ? bei entsprechendem Vorsatz (Wissentlichkeit in Ansehung der Vermögensherkunft aus einer geldwäschereitauglichen Vortat) ? Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster Fall StGB in Betracht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121296

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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