Norm
StGB §164Rechtssatz
Die angelastete Behebung eines Geldbetrages aus der Betrugsbeute unterfällt nicht dem für Hehlerei erforderten Objekt einer unmittelbar deliktisch erlangten körperlichen Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121296Im RIS seit
09.11.2006Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016