Norm
KartG 2005 §39Rechtssatz
Im europäischen Kartellverfahrensrecht ist die Vertraulichkeit einer geforderten Auskunft weiterhin grundsätzlich kein Grund, ihre Erteilung zu verweigern, soweit ausreichende Sicherheit vor Preisgabe und unbefugter Verwertung der betreffenden Informationen gewährleistet ist. Diese Grundsätzen gelten auch für den nationalen Bereich. Die BWB ist bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen iSd DatenschutzG zu beachten. Gemäß § 39 Abs 1 KartG kann ein Verfahren, das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet worden ist, nur mit Zustimmung der Parteien mit einem anderen Verfahren verbunden werden, das auf Antrag einer Partei, die nicht Amtspartei ist, eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird. Auch können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen (§ 39 Abs 2 KartG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist den Befürchtungen der Rekurswerberin, ihre legitimen Datenschutzinteressen könnten außerhalb oder innerhalb eines kartellgerichtlichen Verfahrens verletzt werden, der Boden entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121456Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009