Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist also davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandegekommene Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zu Teil wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande. Aus diesem Grund haftet der an einen Facharzt überweisende Arzt nicht für dessen Fehlleistungen. Es besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung. (Hier: Keine Haftung des Hautarztes für einen „Kunstfehler" des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ÜberweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121415Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017