Norm
StGB §26 Abs2Rechtssatz
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121299Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021