Norm
KartG 2005 §41Rechtssatz
Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert. Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121463Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021