RS OGH 2006/10/11 7Ob78/06f, 4Ob221/06p, 1Ob81/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2006
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Norm

ABGB §1096 E
ABGB §1109
KSchG §6 Abs1 Z11

Rechtssatz

Bei Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen sind Klauseln nicht zulässig, die durch Tatsachenbestätigungen die den Vermieter treffende Beweislast dem Mieter aufbürden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter bestätigt, mit dem Zustand einverstanden zu sein und damit das Zinsminderungsrecht nicht besteht oder wenn die beanstandete Klausel eine Bestätigung über den Zustand des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme darstellt. Ebenso liegt eine Tatsachenbestätigung zu Lasten des Konsumenten vor, wenn er bestätigt, dass die Vertragspunkte zur Kenntnis genommen und einzeln erörtert wurden und er mit ihnen allen einverstanden war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T1)
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Tatsachenbestätigung" darüber, dass der Kunde (eigens) über die einschlägige Rechtslage belehrt worden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121433

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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