Norm
ABGB §1096 ERechtssatz
Bei Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen sind Klauseln nicht zulässig, die durch Tatsachenbestätigungen die den Vermieter treffende Beweislast dem Mieter aufbürden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter bestätigt, mit dem Zustand einverstanden zu sein und damit das Zinsminderungsrecht nicht besteht oder wenn die beanstandete Klausel eine Bestätigung über den Zustand des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme darstellt. Ebenso liegt eine Tatsachenbestätigung zu Lasten des Konsumenten vor, wenn er bestätigt, dass die Vertragspunkte zur Kenntnis genommen und einzeln erörtert wurden und er mit ihnen allen einverstanden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121433Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010