Norm
KartG 2005 §26Rechtssatz
Das Kartellgesetz 2005 legt in seinem § 50 Z 2 ua für Verfahren nach § 26 KartG 2005 eine Rahmengebühr von bis zu EUR 30.000 fest. Das Kartellgesetz 1988 hat für das ursprünglich eingeleitete und nach § 90 KartG 2005 übergeleitete Verfahren in seinem § 80 Z 3 für Verfahren nach § 25 KartG 1988 eine Rahmengebühr von EUR 750 bis EUR 15.000 festgelegt. Während des Verfahrens wurde also die Höchstgebühr für diese Verfahren verdoppelt. Dies stößt nun schon deshalb auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 und Art 140 B-VG verpflichten würden, weil ohnehin keine starren Untergrenzen vorgegeben sind. Daher kann der Umstand, dass dieses Verfahren im Wesentlichen - bis auf die verzögerte Beschlussfassung - noch als Verfahren nach dem KartG 1988 anzusehen war im Rahmen der Bemessung der Gebühr Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121453Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0160OK00009_0600000_001