Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Wird trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des (solcherart mangelhaften) Wahrspruches nicht nach § 332 Abs 4 StPO aufgetragen, oder blieb der Auftrag ohne Erfolg, liegt Nichtigkeit aus Z 9 vor. Eine Änderung des Wahrspruchs durch den Obmann ohne Beratung mit den übrigen Geschworenen und Abstimmung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121340Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019