Norm
MRK Art6 Abs1 II5b2Rechtssatz
Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO - gegebenenfalls nach § 250 Abs 3 StPO - in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121344Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022