RS OGH 2006/10/11 7Ob78/06f, 7Ob201/05t, 7Ob131/06z, 7Ob140/06y, 7Ob173/06a, 7Ob82/07w, 7Ob151/07t,

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Norm

KSchG §10 Abs3

Rechtssatz

Nach § 10 Abs 3 KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird nun wie hier vereinbart, dass nicht in den Mietvertrag aufgenommene Vereinbarungen des Vermieters, seien dies nun schriftliche oder mündliche, nicht gelten, so liegt darin auch ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil die Erklärung des Vermieters außerhalb eines bestimmten schriftlichen Vertragswerks als unwirksam definiert werden soll (hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Vgl auch; nur: Nach § 10 Abs 3 KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (T1)
    Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Elektrounternehmens, die mündliche Auskünfte und Zusagen oder Angaben in Prospekten, Preislisten etc für unverbindlich erklärt. (T2)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; nur T1; Beisatz: Diese Bestimmung will Verbraucher davor schützen, durch bestimmte mündliche Zusagen zum Vertragsschluss oder zur Unterfertigung eines Antrages bewegt zu werden und sich dann auf eine solche formlose Zusage nicht berufen zu können. (T3)
    Beisatz: Hier: Klausel, die zur Gültigkeit einer Erklärung Schriftlichkeit und firmenmäßige Zeichnung fordert. (T4)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Klausel, die zur Gültigkeit einer Erklärung Schriftlichkeit fordert. (T5)
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Veröff: SZ 2010/41
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 4 Ob 202/16h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 202/16h
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T6)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121435

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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