Norm
WettbG §11aRechtssatz
Im europäischen Kartellrecht findet die Auskunftspflicht insoweit eine Beschränkung, als solche Fragen nicht beantwortet werden müssen, die auf ein Geständnis abzielen. Diese Grenze ist im Hinblick auf das Grundrecht der Unternehmen, sich zu verteidigen, auch im österreichischen Kartellverfahrensrecht - das kein ausdrückliches Recht zur Auskunftsverweigerung kennt - zu beachten. Sie ist im Anlassfall jedoch nicht verletzt, weil sich der Fragenkatalog auf Auskünfte rein tatsächlicher Art beschränkt. Auch ist die Antragsgegnerin nach dem Akteninhalt keiner Wettbewerbsverletzung verdächtig, weshalb ihr schon aus diesem Grund kein Recht zur Aussageverweigerung zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121455Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009