RS OGH 2006/10/12 6Ob235/06m, 3Ob125/14z, 9Ob39/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2006
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Norm

AußStrG 2005 §41
ZPO §419

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht den Berichtigungsantrag abgewiesen hat und im Verfahren keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen kann, ist der Rekurs dagegen zulässig (hier: Berichtigungsantrag hinsichtlich eines Scheidungsbeschlusses).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 235/06m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 235/06m
  • 3 Ob 125/14z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 125/14z
    Beisatz: Hier: Berichtigungsantrag hinsichtlich der Rekursentscheidung über eine Exekutionsbewilligung. (T1)
  • 9 Ob 39/15y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 39/15y
    Auch; Beisatz: § 419 Abs 2 S 2 ZPO ist dahin zu verstehen, dass Beschlüsse, mit denen Anträge auf Urteils? oder Beschlussberichtigung abgewiesen (nach der gesetzlichen Terminologie: „zurückgewiesen“) werden, mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht anfechtbar sind, sofern noch eine weitere anfechtbare Entscheidung ergehen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121303

Im RIS seit

11.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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