Norm
AußStrG 2005 §41Rechtssatz
Wenn das Erstgericht den Berichtigungsantrag abgewiesen hat und im Verfahren keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen kann, ist der Rekurs dagegen zulässig (hier: Berichtigungsantrag hinsichtlich eines Scheidungsbeschlusses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121303Im RIS seit
11.11.2006Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015