Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde bzw künftig gesetzt werden könnte. Das Gesetz knüpft an den Handlungsort an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121351Im RIS seit
11.11.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018