Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Seit der Liberalisierung des Kostenrechtes sind Kostenvereinbarungen „nach oben und nach unten" grundsätzlich zulässig. Das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten anlässlich der Begründung eines Vertretungsverhältnisses vorauszusetzen ist, begründet allerdings eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes, dass im Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorgesehen ist, die zu einer erheblich höheren Honorarverrechnung berechtigt als nach dem Rechtsanwaltstarif. Darüber hinaus ist sie in einem derartigen Fall nach § 864a ABGB vorgesehen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist disziplinär zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121614Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009