Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121527Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014